Bauer wird ja mittlerweile immer nachlääsiger.
Die Geschichte mit seinem dritten Ein-Euro-Job berichtet er mehr als 1/2 Jahr später. Dabei veröffentlicht er mal wieder einen Screenshot mit Fotos der Mitarbeiter. Also eine erneute Straftat.
Und auch die eminent wichtige Einladung als Zeuge beim Prozess gegeb Robert verschweigt er, bis der Prozess gerlaufen ist. Siehe bei den Nachstellungen Seite 5. Offensichtlich ist Robert nicht zum Prozess erschienen, es scheint nicht zu einem Urteil gekommen zu sein. Mehr erfährt man leider nicht. Interessant ist immerhin, dass Bauer in einem lichten Moment erkannt hat, dass der Tatvorwurf des Betrugs bei einer Nachnahmesendung wohl kaum aufrecht zu erhalten ist. Na ja, immerhin hat er deswegen jetzt die Staatsanwaltschaft beim LKA und beim Innenministerium angezeigt.
Vieo interssanter ist jedoch: Wer ist Robert? Ich hege ja die Vermutung, dass es sich um Erklärbär handelt, da dieser neben Aufbauer ebenfalls eine Einladung der Polizei erhielt. Oder ist Robert uns allen vielleicht doch unbekannt. Robert, wenn du uns liest. Äußere dich doch mal...
Sonntag, 8. Februar 2009
Mittwoch, 4. Februar 2009
Erkennungsdienstliche Behandlung
stbauer38259.freehosting.net/urheberrechtsverletzung.html
Unter "vorl-pold-v-02-02-2009" ist eine Vorladung für Bauer einsehbar, nach der er sich am 16. März zur "Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen" im Polizeikommissariat Salzgitter-Bad einzufinden hat.
Nutzen die Behörden ihren vorhandenen Spielraum, um eine härtete Gangart durchzuführen? Hat man die Geduld verloren oder ist das ein üblicher Vorgang?
Dort heißt es auf der zweiten Seite:
Das ist meiner Meinung nach schon ganz schön heftig. Ist das üblich? Aber vielleicht wirklich besser so - vielleicht führt das dazu, einem verurteiltem Verbrecher zu zeigen, daß er nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hat und daß er nicht über dem Gesetz steht.
Unter "vorl-pold-v-02-02-2009" ist eine Vorladung für Bauer einsehbar, nach der er sich am 16. März zur "Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen" im Polizeikommissariat Salzgitter-Bad einzufinden hat.
Nutzen die Behörden ihren vorhandenen Spielraum, um eine härtete Gangart durchzuführen? Hat man die Geduld verloren oder ist das ein üblicher Vorgang?
Dort heißt es auf der zweiten Seite:
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist aus folgenden Gründen notwendig:
Sie werden beschuldigt eine Straftat nach dem Urheberrechtsgesetz begangen zu haben. Da sie bereits in der Vergangenheit in anderen Deliktsbereichen straffällig geworden sind, liegen hier nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte vor, dass sie auch künftig in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden können, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen- entweder überführend oder entlastend- fördern könnten.
Sie werden beschuldigt eine Straftat nach dem Urheberrechtsgesetz begangen zu haben. Da sie bereits in der Vergangenheit in anderen Deliktsbereichen straffällig geworden sind, liegen hier nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte vor, dass sie auch künftig in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden können, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen- entweder überführend oder entlastend- fördern könnten.
Das ist meiner Meinung nach schon ganz schön heftig. Ist das üblich? Aber vielleicht wirklich besser so - vielleicht führt das dazu, einem verurteiltem Verbrecher zu zeigen, daß er nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hat und daß er nicht über dem Gesetz steht.
Stellungnahme zum Verstoß gegen das Urheberrecht von B.
Lieber Herr Bauer,
Zitate aus Ihrer aktuellen... Abhandlung auf stbauer38259.freehosting.net/urheberrechtsverletzung.html
Ich behaupte dies nicht wider besseren Wissens, sondern es ist eine Tatsache, daß Sie eine nicht genehmigte Kopie des Impressums widerrechtlich auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Dafür gibt es Beweise und Zeugen und Ihr Verstoß gegen das geltende Urheberrecht ist bereits aktenkundig.
Den Urheber Ihrer Datei interessiert mich nicht im Geringsten. Mich interessiert nur, daß Sie die Inhalte meiner Webseite ohne Genehmigung vervielfältigen und auf Ihrer Webseite zur Schau stellen.
Auch tragen Sie zur unrechtmäßigen (da ungenehmigt) Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke bei, da diese von ihrer Internetseite heruntergeladen werden können.
Wenn jemand urheberrechtlich geschütztes Material aus dem Impressum herunterladen will, kann er es jetzt von Ihrer Webseite tun, denn Sie bieten ein Bild zum Download an.
Also haben Sie gegen das geltende Urheberrecht in Deutschland verstoßen.
Die Absurdität ist ganz auf Ihrer Seite - der Verstoß entspricht der geltenden Rechtslage.
Auf dem Screenshot, den Sie ohne meine Zustimmung von meinem Impressum zeigen, ist ein Photo eines Zahnrades zu sehen. Dieses Photo habe ich selbst aufgenommen, dafür gibt es Beweise und einen Zeugen. Das Photo hat eine sogenannte "geistige Schöpfungshöhe" und unterliegt damit dem Urheberrecht. Ein Kopieren, Weiterverbreiten und Veröffentlichen im Internet sind ohne meine Zustimmung verboten. Dagegen haben Sie verstoßen und wurden von mir dafür angezeigt.
Der Screenshot von meinem Profil bei der fotocommunity zeigt darüberhinaus weitere Photos von mir, die Sie ebenfalls illegal weiterverbreiten. Auch hier fehlt Ihnen meine Zustimmung.
Die öffentliche Unterstellung von "Nötigung" und "falscher Beschuldigung" entspricht weder den Tatsachen, noch ist sie legal. Ihre Freiheitsrechte sind davon nicht betroffen, ich habe Ihnen zu keinem Zeitpunkt verboten, Ihre Meinung zu äußern, sofern Sie sich dabei an geltendes Recht halten.
Insgesamt 10 urheberrechtlich geschützte Werke, an denen ich der Rechteinhaber bin, können von Ihren Internetseiten heruntergeladen werden.
Dies entspricht den Tatsachen, ist geltendes Recht undwurde von mir aktenkundig gemacht. Die Kriminaloberkommissarin, die die Anzeige gegen Sie aufgenommen hat, hatte selbstverständlich zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der geltenden Rechtslage, die hier eindeutig ist.
Quellcode interessiert mich mich. Sie verwenden 10 Photos, deren Urheber ich bin.
Dies entspricht nicht den Tatsachen, wie ich oben bereits erwähnte.
Damit nutzen und verbreiten Sie urheberrechtlich geschütztes Material von mir, daß Sie ohne meine Erlaubnis vervielfältigten und zum Download bereitstellten.
Auch hier kann von Nötigung überhaupt keine Rede sein, da mein Verhalten nicht einmal im Ansatz den entsprechenden Tatbestand laut Gesetzestext erfüllt. Ich bestehe nur auf meine Rechte, wohingegen Ihre freie Meinungsäußerung zu keinem Zeitpunkt von mir eingeschränkt wurde.
Der Herr Bauer darf nach geltender Rechtssprechung keine öffentlich zugänglichen Webseiten ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigen und veröffentlichen. Ein Interesse meinerseits ist ganz klar durch die §§ des Gesetzes geregelt. Sie verstoßen danach gegen das Urheberrecht, wurden zu Recht verklagt und zu Recht gestern vorgeladen und vernommen.
Ich ergänze meine Anzeige vom November 2008 um die Tatsache, daß Sie nach der Vernehmung die Screenshots gekennzeichnet haben, somit also zur Kenntnis genommen haben, wegen Verstoß gegen das Urheberrecht verklagt worden zu sein, ohne die unerlaubt veröffentlichten Screenshots zu entfernen. Darüberhinaus entsprechen Ihre auf oben genannter Seite veröffentlichten Texten in großen Teilen nicht der Wahrheit und dienen dazu, mich öffentlich herabzusetzen. Diese mutmaßlichen Verstöße gegen die §§ 186, 187 StGB werde ich ebenfalls prüfen lassen und ggf. auch zivilrechtlich ahnden.
Grußlos,
Ihr [Kläger]
Zitate aus Ihrer aktuellen... Abhandlung auf stbauer38259.freehosting.net/urheberrechtsverletzung.html
(...) Hier wurde mir offenbart,daß dieses verfahren durch eine Anzeige des,
schon in erscheinung getretennen [Kläger],
verursacht wurde.Dies der behauptet hier wider besseren Wissens,
ich würde gegen seine urheberrechte verstoßen indem ich einen Screenshot von seiner Internetseiet
und dem Impressum seiner Internetseite,
auf miener Internetseite veröffentliche.
schon in erscheinung getretennen [Kläger],
verursacht wurde.Dies der behauptet hier wider besseren Wissens,
ich würde gegen seine urheberrechte verstoßen indem ich einen Screenshot von seiner Internetseiet
und dem Impressum seiner Internetseite,
auf miener Internetseite veröffentliche.
Ich behaupte dies nicht wider besseren Wissens, sondern es ist eine Tatsache, daß Sie eine nicht genehmigte Kopie des Impressums widerrechtlich auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Dafür gibt es Beweise und Zeugen und Ihr Verstoß gegen das geltende Urheberrecht ist bereits aktenkundig.
Ein Screenshot ist eine Datei,
die ich selbst anfertige und auf die der [Kläger] kein Urheberrecht hat.
die ich selbst anfertige und auf die der [Kläger] kein Urheberrecht hat.
Den Urheber Ihrer Datei interessiert mich nicht im Geringsten. Mich interessiert nur, daß Sie die Inhalte meiner Webseite ohne Genehmigung vervielfältigen und auf Ihrer Webseite zur Schau stellen.
Auch trage ich nicht zur unrechtmäßigen Verbreitung,
der Urheberrechtlich geschützten Werke des [Kläger],
durch diese Screenshots bei,
da diese Urheberrechtlich geschützten Werke weiterhin nur von der Internetseite des [Kläger] selbst zu beziehen sind
und nicht von meiner Internetseite herunter geladen werden können!
der Urheberrechtlich geschützten Werke des [Kläger],
durch diese Screenshots bei,
da diese Urheberrechtlich geschützten Werke weiterhin nur von der Internetseite des [Kläger] selbst zu beziehen sind
und nicht von meiner Internetseite herunter geladen werden können!
Auch tragen Sie zur unrechtmäßigen (da ungenehmigt) Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke bei, da diese von ihrer Internetseite heruntergeladen werden können.
Wenn jemand ein Urheberrechtlich geschütztes Werk des [Kläger] herunterladen will,
kann er dies nicht von meiner Internet seite tun,
sondern muß dies direkt auf der Seite des [Kläger] tun!!!
kann er dies nicht von meiner Internet seite tun,
sondern muß dies direkt auf der Seite des [Kläger] tun!!!
Wenn jemand urheberrechtlich geschütztes Material aus dem Impressum herunterladen will, kann er es jetzt von Ihrer Webseite tun, denn Sie bieten ein Bild zum Download an.
Also kann ich hier nicht gegen das Urheberrecht des [Kläger] verstoßen haben!!!!
Also haben Sie gegen das geltende Urheberrecht in Deutschland verstoßen.
Und noch absurder ist der Vorwurf,
ich hätte gegen ein Urheberrecht verstoßen,
indem ich einen Screenshot des,
vorgeschriebennem Impressums,
der Internetseite anfertige!!!
ich hätte gegen ein Urheberrecht verstoßen,
indem ich einen Screenshot des,
vorgeschriebennem Impressums,
der Internetseite anfertige!!!
Die Absurdität ist ganz auf Ihrer Seite - der Verstoß entspricht der geltenden Rechtslage.
Nichtnur,daß dieses Impressum gar kein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann,
hier handelt es sich darüber hinnaus auch noch um einen Screenshot,
den ich selbst von diesem Impressum angefertigt habe!!!
hier handelt es sich darüber hinnaus auch noch um einen Screenshot,
den ich selbst von diesem Impressum angefertigt habe!!!
Auf dem Screenshot, den Sie ohne meine Zustimmung von meinem Impressum zeigen, ist ein Photo eines Zahnrades zu sehen. Dieses Photo habe ich selbst aufgenommen, dafür gibt es Beweise und einen Zeugen. Das Photo hat eine sogenannte "geistige Schöpfungshöhe" und unterliegt damit dem Urheberrecht. Ein Kopieren, Weiterverbreiten und Veröffentlichen im Internet sind ohne meine Zustimmung verboten. Dagegen haben Sie verstoßen und wurden von mir dafür angezeigt.
Der Screenshot von meinem Profil bei der fotocommunity zeigt darüberhinaus weitere Photos von mir, die Sie ebenfalls illegal weiterverbreiten. Auch hier fehlt Ihnen meine Zustimmung.
Hier wird falsche Beschuldigung in Tateinheit,
zur in Tatmehrheit betriebennen Nötigung begangen,
mit der Zielsetzung,
mir das verfassungsmäßig garantrierte Recht nach Artikel 5 des Grundgesetztes,
auf freie Meinungsäußerung zu unterbinden.
zur in Tatmehrheit betriebennen Nötigung begangen,
mit der Zielsetzung,
mir das verfassungsmäßig garantrierte Recht nach Artikel 5 des Grundgesetztes,
auf freie Meinungsäußerung zu unterbinden.
Die öffentliche Unterstellung von "Nötigung" und "falscher Beschuldigung" entspricht weder den Tatsachen, noch ist sie legal. Ihre Freiheitsrechte sind davon nicht betroffen, ich habe Ihnen zu keinem Zeitpunkt verboten, Ihre Meinung zu äußern, sofern Sie sich dabei an geltendes Recht halten.
Kein Urheberrechtlich geschütztes Werk des [Kläger],
kann man von einer meiner Internetseiten herunterladen!!
kann man von einer meiner Internetseiten herunterladen!!
Insgesamt 10 urheberrechtlich geschützte Werke, an denen ich der Rechteinhaber bin, können von Ihren Internetseiten heruntergeladen werden.
Das entspricht nicht der Wahrheit!!
Dies entspricht den Tatsachen, ist geltendes Recht undwurde von mir aktenkundig gemacht. Die Kriminaloberkommissarin, die die Anzeige gegen Sie aufgenommen hat, hatte selbstverständlich zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der geltenden Rechtslage, die hier eindeutig ist.
Ich benutze keinen Quellcode,
auf den der [Kläger] ein Urheberrecht haben könnte!
auf den der [Kläger] ein Urheberrecht haben könnte!
Quellcode interessiert mich mich. Sie verwenden 10 Photos, deren Urheber ich bin.
(...) Ich benutze auch keines seiner Fotos
und es kann auch keines seiner Fotos,
von meiner Internetseite heruntergeladen werden!
und es kann auch keines seiner Fotos,
von meiner Internetseite heruntergeladen werden!
Dies entspricht nicht den Tatsachen, wie ich oben bereits erwähnte.
Damit verbreite und nutze ich keines der Urheberrechtlich geschützten Werke des [Kläger]!!
Damit nutzen und verbreiten Sie urheberrechtlich geschütztes Material von mir, daß Sie ohne meine Erlaubnis vervielfältigten und zum Download bereitstellten.
Hier versucht man durch falsche Beschuldigungn und Nötigung,
mir das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterbinden!!!
mir das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterbinden!!!
Auch hier kann von Nötigung überhaupt keine Rede sein, da mein Verhalten nicht einmal im Ansatz den entsprechenden Tatbestand laut Gesetzestext erfüllt. Ich bestehe nur auf meine Rechte, wohingegen Ihre freie Meinungsäußerung zu keinem Zeitpunkt von mir eingeschränkt wurde.
Wenn der [Kläger] kein Interesse daramn hat,
daß seine Internetseite Abgeloichtet werden kann,
denn nichts anderes findet ja inform eines Screenshots statt,
dann darf er keine Internetseite betreiben,die öffentlich zugänglich ist.
daß seine Internetseite Abgeloichtet werden kann,
denn nichts anderes findet ja inform eines Screenshots statt,
dann darf er keine Internetseite betreiben,die öffentlich zugänglich ist.
Der Herr Bauer darf nach geltender Rechtssprechung keine öffentlich zugänglichen Webseiten ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigen und veröffentlichen. Ein Interesse meinerseits ist ganz klar durch die §§ des Gesetzes geregelt. Sie verstoßen danach gegen das Urheberrecht, wurden zu Recht verklagt und zu Recht gestern vorgeladen und vernommen.
Ich ergänze meine Anzeige vom November 2008 um die Tatsache, daß Sie nach der Vernehmung die Screenshots gekennzeichnet haben, somit also zur Kenntnis genommen haben, wegen Verstoß gegen das Urheberrecht verklagt worden zu sein, ohne die unerlaubt veröffentlichten Screenshots zu entfernen. Darüberhinaus entsprechen Ihre auf oben genannter Seite veröffentlichten Texten in großen Teilen nicht der Wahrheit und dienen dazu, mich öffentlich herabzusetzen. Diese mutmaßlichen Verstöße gegen die §§ 186, 187 StGB werde ich ebenfalls prüfen lassen und ggf. auch zivilrechtlich ahnden.
Grußlos,
Ihr [Kläger]
Sonntag, 1. Februar 2009
Urheberrechtsverletzung
Lange war es ruhig (abgesehen von nicht erwähnenswerten politischen Absonderungen und Nachstellungen durch Großkapitalisten wie Amazon und FAZ), aber nun gibt Bauer in seinem Blog bekannt, dass er wegen Urheberrechtsverletzung vorgeladen (leider hat Bauer bis heute nicht herausgefunden, wie man in einem Blogeintrag einen Link einfügen kann) wurde. Er fragt sich nun, warum er von wem wegen welcher Datei angezeigt wurde und sieht schon wieder Nötigung und Rechtsbeugung. Die Anzeige gegen die Polizeioberkommissarin C. dürfte die logische Konsequenz sein.
Als Tatzeit wurde übrigens ein Datum in der zweiten Novemberhälfte angegeben. Hätte Bauer mal nachgeschaut, was zu dieser Zeit in diesem Blog so geschrieben wurde. Dann wäre er ein bisschen schlauer.
Sind Bauers Jugendfotos eigentlich neu, oder hab ich die immer übersehen?
Als Tatzeit wurde übrigens ein Datum in der zweiten Novemberhälfte angegeben. Hätte Bauer mal nachgeschaut, was zu dieser Zeit in diesem Blog so geschrieben wurde. Dann wäre er ein bisschen schlauer.
Sind Bauers Jugendfotos eigentlich neu, oder hab ich die immer übersehen?
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